Mit 1. Jänner 2006 ist das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) in Kraft getreten, das ganz generell in allen Lebensbereichen die Gleichstellung von Personen mit Einschränkungen regelt. Dies gilt grundsätzlich auch für öffentlich zugängliche Gebäude (Geschäftslokale), wobei auf Grund einer Übergangsbestimmung die Barrierefreiheit für Gebäude erst mit 1. Jänner 2016 zur Gänze erreicht sein muss. Für Neubauten galt dies bereits seit 1. Jänner 2006.Ältere Gebäude betraf das BGStG bis Ende 2015 nur insoweit, als eine bauliche Barriere entweder rechtswidrig (entgegen den Bauvorschriften) errichtet wurde oder der erforderliche Aufwand zur Beseitigung der Barriere 5.000 Euro nicht überstieg. Mit 1. Jänner 2016 gilt nun auch diese Grenze (ursprünglich "Zumutbarkeitsgrenze") von 5.000 Euro nicht mehr.Das BGStG gilt überall dort, wo es um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen; damit auch für öffentlich zugängliche Gebäude, in denen Waren verkauft oder Dienstleistungen angeboten werden (Geschäftslokale).
Lesen Sie den ungekürzten Artikel plus Kommentar von Tourismus-Bundesspartenobfrau Petra Nocker-Schwarzenbacher ab Seite 30 der aktuellen Ausgabe 1/2016!