Für viele Unternehmer stellt sich nun die Frage, ob die von ihnen abgeschlossene Betriebsunterbrechungsversicherung auch diese Art der behördlichen Betriebsschließung deckt. Der Umfang des Versicherungsschutzes für Betriebsunterbrechungen hängt primär von der Ausgestaltung des Versicherungsvertrages im Einzelfall ab. Dabei ist insbesondere der genaue Wortlaut betreffend die versicherten Gefahren bzw. Risiken ausschlaggebend. Dieser kann sich von Versicherer zu Versicherer stark unterscheiden. Allgemein formuliert wären drei verschiedene Szenarien denkbar:
- explizite Nennung einer Pandemie/Epidemie/Seuche als versicherte Gefahr bzw. Risiko;
- expliziter Ausschluss einer Pandemie/Epidemie/Seuche vom Versicherungsschutz;
- keine Angaben zu Pandemie/Epidemie/Seuche im Versicherungsvertrag.
In den ersten beiden Fällen ist die Frage nach der Deckung für die Betriebsschließung aufgrund der Corona-Krise durch die Betriebsunterbrechungsversicherung leicht zu beantworten. Schwieriger gestaltet sich dies im dritten Fall, wenn also eine Pandemie/Epidemie/Seuche weder explizit als versicherte Gefahr bzw. Risiko, noch explizit als Ausnahme vom Versicherungsschutz angeführt wird. Sind beispielsweise ausdrücklich andere versicherte Gefahren bzw. Risiken sogenannter „höherer Gewalt“ wie Feuer, Blitzschlag oder Erdbeben im Versicherungsvertrag angeführt, ist ein Versicherungsschutz betreffend die Corona-Krise im Regelfall wohl zu verneinen. Hingegen kommt ein Versicherungsschutz bei nur allgemein formulierten Gefahren bzw. Risiken, insbesondere bei Bestehen einer sogenannten Allgefahrdeckung, durchaus in Betracht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu achten, ob im Versicherungsvertrag eine gewisse Form der Beeinträchtigung der Substanz des Betriebes (beispielsweise physische Zerstörung des Betriebes) als zusätzliche Bedingungen für die Deckung vorausgesetzt wird.