Um den Verbrauchern, wie schon bei vielen anderen elektronischen Produkten geschehen, den Überblick über die zum Teil stark auseinanderfallenden Effizienzklassen und den durchschnittlichen Energieverbrauch zu erleichtern und damit gleichzeitig den Vertrieb verbrauchssparender Produkte zu fördern, hat die Europäische Kommission jüngst eine neue Verordnung (EU-VO. 1254/2014) erlassen, die erstmalig die Etikettierung von Wohnraumlüftungsgeräten als energieverbrauchsrelevante Produkte vorsieht. So müssen ab dem 1. Jänner 2016 alle Wohnraumlüftungsgeräte, die im europäischen Raum auf den Markt gebracht werden, mit einem einheitlichen Label versehen werden, dessen Vorgaben in der Verordnung punktuell aufgeführt werden.
Definition
Was ist nun ein Wohnraumlüftungsgerät? Wie muss es gekennzeichnet werden? Und welche Geräte sind von der Verordnung ausgenommen? Der Begriff "Lüftungsgerät" bezeichnet gemäß Artikel 2, Nr. 1, EU-VO 1254/2014 eine elektrisch betriebene Vorrichtung, die mit wenigstens einem Laufrad, einem Motor und einem Gehäuse ausgestattet ist und in einem Gebäude oder Gebäudeteil verbrauchte Luft durch (frische) Außenluft ersetzen soll. Gemäß Artikel 2 Nr. 2 EU-VO 1254/2014 bezeichnet der Begriff "Wohnraumlüftungsgerät" ein Lüftungsgerät, bei dem
a) der höchste Luftvolumenstrom höchstens 250 m3/h beträgt;
b) der höchste Luftvolumenstrom zwischen 250 und 1.000 m3/h beträgt und das nach den Angaben des Herstellers ausschließlich zur Verwendung für die Wohnraumlüftung bestimmt ist.
Rechtsgrundlage für die Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Wohnraumlüftungsgeräten ist ein Zusammenspiel zwischen der EU-Rahmenrichtlinie 2010/30/EU, der oben erwähnten EU-VO 1254/2014, dem deutschen Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (kurz: EnVKG) sowie der deutschen Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (kurz: EnVKV).
Lesen Sie den ungekürzten Artikel auf Seite 54 der aktuellen Ausgabe 11/2015!