Fachbeitrag zur Lagerung und Verwendung brennbarer Flüssigkeiten und über die Risikoreduktion mit Gasmess- und Warneinrichtungen.

Die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre kann bei Verwendungvon brennbaren Flüssigkeiten nicht ausgeschlossen werden. Deshalb sind bei Lagerung und Gebrauch brennbarer Flüssigkeiten in Arbeitsstätten von Verantwortlichen gesetzliche Kriterien sorgfältig zu erfüllen. Wenn ein hohes Maß an Sicherheit erzielt werden soll, kommen funktionsgeprüfte Gasmess- und Gaswarngeräte für den Explosions- und Gesundheitsschutzzum Einsatz.
Wenn’s knallt ist es zu spät. Bei brennbaren Flüssigkeiten handelt es sich um gefährliche Arbeitsstoffe, die extrem entzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften bzw. auch Gesundheits-gefahren aufweisen. Was das Flammenpiktogramm im Detail ausdrückt, offenbart sich bei den Gefahrenhinweisen und noch genauer im Sicherheitsdatenblatt. Diese Gefahrstoffe sind so zu lagern und zu verwenden, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz von Beschäftigten oder Dritten, insbesondere vor Brand- samt Explosionsgefahren, ebenso wie auch Umweltschutz gewährleistet sind.Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) zugleich bei der Verwendung sind die Arbeitnehmer/innen-Schutzbestimmungen zu berücksichtigen.
Einstufung brennbarer Flüssigkeiten gemäß CLP/VbF 2018 – Explosionsschutz
Bei Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten ist das Auftreten explosionsfähiger Atmosphären anzunehmen, wenn die maximal erreichbare Flüssigkeitstemperatur, Verarbeitungstemperatur oder Umgebungstemperatur nicht mindestens 5°C unter der Temperatur des Flammpunktes liegt oder bei einem Gemisch, für das kein Flammpunkt bestimmt ist, nicht mindestens 15°C unter der Temperatur des niedrigsten Flammpunktes liegt. Stets zu erwarten ist die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre bei Gebrauch brennbarer Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2 (z.B. Aceton, Alkohol, Benzin, Ethylacetat, Nitroverdünnung, Methanol, Toluol) im Normalbetrieb (Lagerung, Umlagerung, offene Gebinde, Entnahme, Verarbeitung) oder bei Störung (Leckage, Sturz, Unfall, Unachtsamkeit, Fehlanwendungen, Energie-, Lüftungsausfall, etc.). Bereits aus 1 Liter einer brennbaren Flüssigkeit können rund 8.000 l explosionsfähige Atmosphäre entstehen! Mehr als 10 Liter bzw. mehr als einem Zehntausendstel des Raumvolumens explosionsfähiger Atmosphäre als zusammenhängende Menge müssen in geschlossenen Räumen unabhängig von der Raumgröße immer als gefährliche explosionsfähige Atmosphäre angesehen werden. An Arbeitsstätten müssen deshalb die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären und explosionsgefährdeten Bereichen sowie die Eigenschaften und Kenndaten der Arbeitsstoffe, die explosionsfähige Atmosphären bilden können, die Arbeitsmittel sowie deren Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die elektrischen Anlagen (Installationen), ermittelt und beurteilt werden. Insbesondere sind die möglichen Explosionsgefahren bei Normalbetrieb, vorhersehbaren Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung zu berücksichtigen. Wenn die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären nicht auszuschließen ist, sind erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen.
Ausreichende Lüftungsmaßnahmen für den Explosions- und Gesundheitsschutz
Primär müssen die Lager- und Verarbeitungsbereiche für brennbare Flüssigkeiten wegen der möglichen Explosionsgefahr und/oder Gesundheitsschädlichkeit der Stoffe (z.B. toxisch, Gendefekte, Krebs, Schädigung Kind im Mutterleib) miteiner ausreichenden, ständig wirksamen, ins Freie führenden Lüftung ausgestattet sein! Wenn der Mindestluftvolumenstrom durch natürliche Lüftung nicht sichergestellt werden kann (z.B. aktive Lagerung, Unterflur, Keller, Verarbeitung), ist technische Lüftung erforderlich. Die Sicherheitslüftung muss hinsichtlich Ex-Schutz (mechanisch, elektrisch), Stärke, Güte und Verfügbarkeit gemäß VEXAT bewertet werden. Die Wirksamkeit der technischen Lüftung ist dauernd zu überwachen.
Gasmess- und Warneinrichtungen
Gasmess- und Warnanlagen sind wichtige Instrumente für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Aufgabe ist z.B. die Erkennung und Warnung von Explosionsgefahren sowie Leckagen, ebenso die Überwachung der Wirksamkeit der Lüftung, auch zusätzliche primäre und sekundäre Explosionsschutzmaßnahmen können umgesetzt werden. Die Entstehung gesundheitsschädlicher bzw. explosionsgefährdeter Bereiche sowie das Entweichen von brennbaren Flüssigkeiten soll an repräsentativen Stellen erkannt werden. Spätestens bei Erreichen von Warn- oder Alarm-bedingungen sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen gemäß den ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen nach dem letzten Stand der Technik zu treffen. Werden die Warn- und Alarmschwellen erreicht, erfolgt Meldung an verantwortliche Personen oder Stellen, die Arbeitnehmer/innen werden akustisch und optisch gewarnt sowie technische und organisatorische Aspekte ergänzen die Schutzmaßnahmen, z.B. Intensivierung der Lüftungsanlage, Netzfreischaltung, keine Arbeiten ohne geeignete Arbeitsmittel durchführen, keine Einfahrt mit Flurförderfahrzeugen.
Wichtige Kriterien bei der Überwachung brennbarer Flüssigkeiten
Gesetze und Regeln der Technik: Sicherheitstechnische Anforderungen bei der Lagerung gemäß VbF (novellierte Fassung 2018) sind von Arbeitgebern zu erfüllen. Zum Schutz von Arbeitnehmern sind bei Realisierung zudem gesetzliche Bestimmungen (ASchG, AStV, VEXAT, ExSV, GKV) sowie der Stand der Technik zu berücksichtigen.
Bestimmung der gefährlichen Stoffe und der Bereiche
Brennbare Flüssigkeiten: Menge, Flammpunkt, Kategorie (explosibel, toxisch), Dichte, Ex-Zonen
Gefährdete Bereiche: Lager, Verarbeitungsbereiche, angrenzende Räume, Untergeschosse
Schutzziele / Maßnahmen: Das Risiko ermitteln und bewerten sowie Ziele festlegen, z.B. Leckageerkennung, Konzentrationsbegrenzung, Schadensbegrenzung, Schutz von Personen, Überwachung bzw. Sicherstellung der Wirksamkeit der Mindestlüftung. Maßnahmen für den primären und sekundären Explosionsschutz, z.B. wenn gem. VEXAT § 10 keine Einstufung in Zonen erfolgt, dabei sind die Kriterien der VEXAT, ExSV 2015, Anhang II, Pkt. 1.5 – EN 60079-29-1) und EN 60079-29-2 zu beachten.
Zweckmäßige Auswahl der Messprinzipien, Gasmesssensoren und Auswert- und Alarmgeräte: Die Art und Anzahl der Messstellen bestimmt die Zentrale, ggf. ist Sicherheitsstromversorgung erforderlich, akustische und optische Signalgeber (VEXAT § 17) zur deutlichen Gefahrmeldung bei Auftreten der Gefahr.
Positionierung und Anzahl der Gasmessfühler: Die Anordnung von Detektoren ist in Abhängigkeit der jeweiligen Stoffe zu wählen und muss an den Stellen erfolgen, an denen sich brennbare Flüssigkeiten und deren Dämpfe freisetzen bzw. ansammeln können. Mindestens ein Detektor muss im Lager bzw. jedem in Frage kommenden Bereich angebracht werden (Bereiche, die über Öffnungen mit Bereichen verbunden sind oder verbunden werden können sind zu berücksichtigen). Auch Redundanz als zusätzliche Maßnahme zur Erhaltung der Sicherheit sollte berücksichtigt werden.
Schutzmaßnahmen bei Betrieb, Alarm, Störung, Energieausfall: Technische Schutzmaßnahmen bei Überschreiten der Alarmschwellen:Info an eine ständig besetzte Stelle, Anschaltung optischer/akustischer Signalgeber außer- und ggf. innerhalb des Lagers bzw. Verarbeitungsbereichs Intensivierung der Lüftungsanlage (die für Zone 1 geeignet sein muss), mechanische Notlüftung in Gang setzen, ggf. Prozessstopp und Netzfreischaltung.Organisatorische Schutzmaßnahmen:Kennzeichnungen, Mitarbeiterunterweisung, Betriebsanweisung (ASchG § 14, AStV § 14, VEXAT § 6 – jährlich). Alle betroffenen Arbeitnehmer müssen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Normalbetrieb, Maßnahmen bei Alarm bzw. Störung bzw. Nichtverfügbarkeit ausreichend unterwiesen werden. Geeignetes Wartungsszenario mit Sicht-, Funktions-, System- und Dokumentkontrollen, Analyse der Ereignis-protokolle, fortwährendes Risikomanagement hält die Maßnahmen up to date.
Ein verantwortungsvolles Sicherheitsmanagement sowie Einsatz konformer Gasmess- und Warngeräte bringt weit mehr als es kostet. Wenn Maßnahmen von qualifiziertem Fachpersonal umgesetzt und dokumentiert werden, sowie Arbeitnehmer/innen ausreichend über Risiken und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung informiert werden, ergibt sich für Verantwortliche neben hoher Arbeitsplatz- bzw. Betriebssicherheit jedenfalls auch rechtliche Absicherung in puncto Haftung.
Zusammenstellung:Johann Kegele, Experte für Gasmess- und Warnsysteme, Ex-Schutz, Safetymanagement, www.afriso.at

GHS Piktogramm „Rufzeichen“
Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten.
GHS Piktogramm „Flamme“ Gefahr.
„Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“
Zutritt für Unbefugte verboten.
CLP Kategorien brennbare Flüssigkeiten.

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