In der ÖVGW G1 wird im Punkt 13.2.2 „Dichtheitsprüfung“ die Verwendung eines Wassersäulenmanometers, geläufig unter dem Begriff „Häferl“, oder eines elektronischen Messgeräts mit 0,1 mbar Ablesegenauigkeit gefordert. Auch in der ÖVGW G10 wird im Punkt 5.2.4.1 „Prüfung auf Dichtheit“ ein Wassersäulenmanometer oder elektronisches, gemäß Herstellerangaben gewartetes Messgerät gefordert.
Zur Beurteilung der Gebrauchsfähigkeit einer als undicht erkannten Leitung kann die Gasleckmenge mit einem elektronischen Leckmengenmessgerät, gemäß DVGW VP 952 – mit Betriebsdruck – festgestellt werden.
Lesen Sie den ungekürzten Kommentar auf Seite 64 der Ausgabe 12/2014!