Der Installateur und das österreichische Gewerberecht

02.12.2016 | News

Die Gewerbeordnung gilt als zentrales österreichisches Wirtschaftsgesetz. Ein Rückblick auf die Geschichte des Berufszugangs – und ein Ausblick auf die Zukunft.

Zur Öffnung der Wirtschaft und Beendigung des Zunftwesens wurde im Jahre 1859 die Gewerbeordnung erlassen. Auch heute noch ist sie in Grundzügen die Regelungsgrundlage für das österreichische Gewerbe und Handwerk und gilt als zentrales österreichisches Wirtschaftsgesetz.
In der Gewerbeordnung 1973 existierten die Gas- und Wasserleitungsinstallateure als bewilligungspflichtiges (gebundenes) Gewerbe, das erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden durfte. Die Gas- und Wasserleitungsinstallateure waren berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung Gasrohrleitungen und deren technische Einrichtungen sowie den Anschluss von Gasverbrauchsgeräten aller Art an solchen Leitungen auszuführen. 
Gewerberechtsnovelle 2002
Die Gewerbeeinteilung in Gas- und Wasserleitungsinstallateure und Zentralheizungs- und Lüftungsanlagenbauer blieb im Grunde bis zur Gewerberechtsnovelle 2002 bestehen. Aus den Gas- und Wasserinstallateuren wurde dann das reglementierte Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik und aus den Zen-tralheizungs- und Lüftungsanlagenbauern wurden die verbundenen (reglementierten) Gewerbe Heizungstechnik und Lüftungstechnik. Die bisherigen drei Unterteilungen (Handwerk, nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe und bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe) von unternehmerischen Tätigkeiten fasste der Gesetzgeber in einer Liste zusammen und bezeichnete sie als „reglementierte Gewerbe“. Zudem unterliegt das Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik seit 2002 bei der Gewerbeanmeldung einer Überprüfung durch die Gewerbebehörde, ob der Bewerber die Gewerbeberechtigung der für die Ausübung erforderlichen Zuverlässigkeit besitzt. Die Berechtigungsumfänge von Gas- und Sanitärtechnik sowie Heizungstechnik und Lüftungstechnik blieben auch nach der Gewerberechtsnovelle 2002 unverändert bestehen. 
Lesen Sie den ungekürzten Beitrag ab Seite 42 der aktuellen Ausgabe 12/2016!

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