Absicherung ist das A und O

30.11.2020 | News

Wie in der letzten Ausgabe („Der österreichische Installateur“ 11/2020, Seite 26) beschrieben, sind Planer und Installateur das Bindeglied zwischen dem Wasserversorger und dem Betreiber.

Sie (die Planer und Installateure) schulden eine funktionsfähige Hausinstallation, die es dem Betreiber ermöglicht, seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen und allen VerbraucherInnen und Verbrauchern das vom Wasserversorger gelieferte Wasser einwandfrei und sicher zur Verfügung zu stellen. Rechtsfälle betreffend Trinkwasser-Installationen nehmen zu. Wird eine mikrobielle Kontamination festgestellt, gilt es, den Verursacher zu finden. Wurde die Anlage bereits bei der Errichtung kontaminiert oder haben sich die unerwünschten Bewohner erst im Betrieb angesiedelt? Denn was häufig übersehen wird: Im Gegensatz zur technischen Funktionalität kann dieser Nachweis im Nachhinein nicht mehr erbracht werden. Ohne Untersuchungsbelege zum Übergabezeitpunkt werden solche Fälle zu einer höchst delikaten Angelegenheit mit ungewissem Ausgang. Zu den Kosten für Gerichte, Rechtsanwälte und Sachverständige kommen mitunter erhebliche Schadenersatzforderungen. Sich bei der Übergabe von Hausinstallationen abzusichern und damit zu belegen, dass die An-lage auch mikrobiologisch ordnungsgemäß errichtet wurde, sollte daher gängige Praxis sein. Voraussetzung für einen Schadensersatz ist die Kausalität, d. h. das Verhalten des Beklagten muss eine notwendige Bedingung für den Schadenseintritt sein. Dies kann einerseits durch eine aktive Handlung (z. B. Ändern der Temperatureinstellung), andererseits aber auch durch Unterlassung einer notwendigen Handlung (z. B. Instandhaltungsarbeiten) erfolgen. Darüber hinaus muss ein Verstoß gegen Gesetze oder vertragliche Pflichten vorliegen. Selbst Jahre nach Inbetriebnahme und Übergabe lässt sich mit dem Übergabeprotokoll belegen, dass die Anlage zum damaligen Zeitpunkt einwandfrei war, normgerecht funktioniert hat und eine Änderung der Einstellungen im Nachhinein durch den Betreiber vorgenommen wurde. Denn obwohl die Einhaltung von Normen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, sehen sie Sachverständige und Gerichte häufig als jedenfalls zu erfüllenden Mindeststandard.

Lesen Sie den ungekürzten Kommentar auf Seite 27 der aktuellen Ausgabe 12/2020 oder online am Austria Kiosk!

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