Im Gegensatz zur ÖNORM B 5019 enthält der Entwurf der ÖNORM B 5021 keine Vorgaben an Planung und Errichtung. Diese sind in der ÖNORM B 2531 enthalten, die zusammen mit der ÖNORM EN 806 die technischen Regeln für Trinkwasserinstallationen festlegt. Die ÖNORM B 5021 selbstbeschreibt Maßnahmen zum Nachweis eines technisch einwandfreien Systemzustands. Für alle mit Leitungswasser versorgten Bereiche ist ein Wassersicherheitsplan vorzusehen, der gemäß den Vorgaben der WHO erstellt werden muss und damit die Aspekte Systembeschreibung, Systembewertung, Systembeherrschung und Systemverifizierung umfasst. Da die Beurteilung eines Infektionsrisikos nicht Gegenstand der ÖNORM B 5021 ist, entfallen die aus der ÖNORM B 5019 bekannten Risikogruppen mit unterschiedlichem Gefährdungspotenzial für Infektionen. In der ÖNORM B 5021 erfolgt eine Zuordnung zu sogenannten Nutzungsbereichen, die in Anlehnung an die Gebäudekategorien gemäß OIB-Richtlinie 6 erstellt wurden. Im Gegensatz zu zentralen Trinkwasser-Erwärmungsanlagen versorgt eine dezentrale Anlage nur wenige Entnahmestellen. Gebäude mit dezentralen Trinkwasser-Erwärmungsanlagen verfügen demnach über eine Vielzahl von Warmwasserbereitern, von denen jeder für sich als eigene Anlage betrachtet wird. Um den Aufwand für die Betriebskontrollen in Grenzen zu halten, ist es zulässig, vergleichbare Anlagen zu einem Cluster zusammenzufassen, wobei aus einer Stichprobe eine Aussage über den gesamten Cluster getroffen wird. Die Auswahl der zu untersuchenden Entnahmestellen erfolgt dabei anhand der Risikofaktoren Nutzungshäufigkeit, Temperatur und Aerosolbildung. Die Veröffentlichung des Entwurfs der ÖNORM B 5021 ist mit Sicherheit ein großer Schritt, denn er publiziert einen Stand der Technik, auf den sich die Anwender berufen können, ohne jeden einzelnen technischen Aspekt selbst verantworten zu müssen. Allerdings dokumentiert der Entwurf ganz klar, dass dezentrale Trinkwasser-Erwärmungsanlagen umfassende, wenn nicht sogar höhere Anforderungen als zentrale Anlagen an die Betriebskontrollen stellen. Damit wird ein wesentliches Argument für dezentrale Anlagen relativiert. Werden die Vorgaben an den Betrieb und die Überwachung nicht eingehalten, wird es Betreibern zukünftig sehr viel schwerer fallen, sich im Schadensfall frei zu beweisen.
Bezugsquelle: https://shop.austrian-standards.at/action/de/public/details/524720/OENORM_B_5021_2020_02_15