Für Österreich heißt das: Der Anteil erneuerbarer Energie am Bruttoendenergieverbrauch muss von derzeit 33,8 Prozent auf 60 Prozent bis 2030 ansteigen. Klingt viel? Ist es auch. Doch mit der richtigen Politik zu schaffen. Die RED III liefert nützliche Regelungen und Instrumente zur Umsetzung.
Höhere Ausbauziele und die nötigen Werkzeuge zur Umsetzung
Kommentar: Seit November letzten Jahres ist die neue EU-Richtlinie für erneuerbare Energie in Kraft. Mit der RED III (RED steht für „Renewable Energy Directive“) soll der Erneuerbaren-Anteil am Bruttoendenergieverbrauch in der EU von 22 Prozent auf mindestens 42,5 Prozent, besser sogar 45 Prozent gesteigert werden.
Höhere Ziele
Für erneuerbaren Strom hat die EU kein gesondertes Ziel vorgegeben, doch ist der Strombereich für Österreich ein ganz zentraler Hebel, um einen höheren Anteil erneuerbarer Energie am Gesamtstromverbrauch zu erreichen. Im österreichischen Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) wurde ein zusätzlicher Ausbau von 27 TWh verankert, um den Stromverbrauch bis 2030 aufs ganze Jahr gerechnet zu 100 Prozent aus erneuerbarer Energie abzudecken. Aktuellen Schätzungen zufolge wird eine Anpassung dieses Werts auf 34-39 TWh für notwendig erachtet. Dafür braucht es genügend Photovoltaik, Wind- und Wasserkraft sowie Biomasse (Kraft-Wärme-Kopplung).
Bei Wärme (und Kälte) im Gebäudebereich bedeutet die EU-Richtlinie für Österreich, dass der Anteil erneuerbarer Energie von aktuell 35,5 Prozent (2021) auf etwa 70 Prozent bis 2030 verdoppelt werden muss. Dafür braucht es bis 2030 ausreichende Mengen an Biomasse, Solarthermie und Umgebungswärme, einschließlich Geothermie, sowohl für gebäudeeigene Heizungen als auch für die Fernwärme.
EU liefert Werkzeugkoffer für Energiewende
Damit diese Technologien ausreichend zur Verfügung stehen können, braucht es von Seiten des Bundes und insbesondere der Länder die richtigen Rahmenbedingungen. Hier kommt die RED III wieder ins Spiel mit einem Werkzeugkoffer für die Energiewende. Zu den Werkzeugen für den Ausbau erneuerbaren Stroms zählen:
- raschere und einfachere Genehmigungsverfahren;
- „überragendes öffentliches Interesse“ für den Ausbau erneuerbarer Energie und ihrer Infrastruktur bis zum Erreichen der Klimaneutralität – das ist entscheidend für Abwägungen in Genehmigungsverfahren
- und nicht zuletzt muss jeder Mitgliedsstaat, gemessen an den eigenen Energiezielen, bis 2026 genügend Flächen für erneuerbare Energie ausweisen. In diesen Gebieten wurde vorab eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt; die Dauern von Genehmigungsverfahren sind auf ein Jahr begrenzt.
Als Maßnahmen zur Umstellung auf erneuerbare Wärme sieht die RED III zum Beispiel konkrete Regelungen für den allmählichen Ausstieg aus fossiler Wärme mit Zwischenzielen, Förderungen sowie Maßnahmen zur Risikominimierung und sozialen Abfederung vor. Auch wird seitens der EU im nächsten Jahr eine neue Richtlinie für Energieeffizienz schlagend, die lokale Wärmepläne für Gemeinden ab 45.000 Einwohnern verpflichtend vorsieht, welche die Wärmewende auf lokaler Ebene konkretisieren. Auch soll die RED III dazu beitragen, das EU-Ziel von 35 Mrd. m³ nachhaltigem Biomethan bis 2030 zu erreichen.
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Lesen Sie den ungekürzten Kommentar auf Seite 14 der aktuellen Ausgabe 4/2024!
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