Kassen wie diese sind nostalgische Erinnerungen, aber längst nicht mehr einsetzbar. Jede Registrierkasse muss
mit 1.1. 2016 über folgende Eigenschaften verfügen (wenn der Jahresumsatz je Betrieb 15.000 Euro und die
Barumsätze des Betriebs 7.500 Euro im Jahr überschreiten): Datenerfassungsprotokoll; Drucker oder Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen;
Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Signaturerstellungseinheit;
Verschlüsselungsalgorithmus AES 256;
- Kassenidentifikationsnummer.
Credit: Barbara Nobis, pixelio.de
Zum Thema Regis-trierkassen- und Belegerteilungspflicht sowie Regeln zur Umsetzung gibt es von der WKO ein detailliertes Infoblatt, das nachfolgend vereinfacht und in seiner Essenz wiedergegeben wird. Zudem finden Interessierte im Internet zahlreiche Fallbeispiele und weiterführende Erklärungen (siehe Link im Kasten).
Sämtliche Steuerpflichtige müssen Bareinnahmen künftig einzeln aufzeichnen. Nicht mehr zulässig ist ein Kassasturz, wie ihn bisher Unternehmen bis 150.000 Euro Jahresumsatz machen durften. Betriebe (Gewerbe, selbstständige Tätigkeit etc.) müssen zur Einzelerfassung der Barumsätze ein elektronisches Aufzeichnungssystem – die viel zitierte Registrierkasse – verwenden. Allerdings nur, wenn der Jahresumsatz je Betrieb 15.000 Euro und
die Barumsätze dieses Betriebes 7.500 Euro im Jahr überschreiten!
Ab 1.1.2017 müssen alle Kassensysteme zudem über einen Manipulationsschutz – eine technische Sicherheitseinrichtung – verfügen. Diese Sicherheitseinrichtung besteht aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur, der Signaturerstellungseinheit.
Umsätze, die durch einen Webshop lukriert werden (bzw. bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld erfolgt), sind von der Registrierkassenpflicht befreit!
Lesen Sie den ungekürzten Bericht ab Seite 60 der aktuellen Ausgabe 12/15!